Weihnachten 2006

Wenn am 23. Dezember in der ungeheizten evangelisch-lutherischen Kirche, in der meine Söhne ihren Auftritt als Hirten proben, erst eine der vier Kerzen am Adventskranz entzündet war. (Der Gottesdienst am 3. Adventssonntag fand im kleinen, günstiger beheizbaren Gemeindehaus statt, am 2. und am 4. Adventssonntag gab es, wie an jedem zweiten Sonntag, keinen.)

Wenn am 24. Dezember die von mir geschätzte Pastorin in ihrer Predigt zum Krippenspiel vom Erstgeborenen spricht, dem weitere Geschwister folgten.

Wenn in der Christmette mein Pfarrer die Kommunion unter beiden Gestalten zu reichen beabsichtigt, dazu eine nicht näher erläuterte rote Flüssigkeit in drei Kelche füllt und mich also vor die Frage stellt, ob nun Rotwein (unwahrscheinlich, aber erlaubt) oder Traubensaft (wahrscheinlich, aber unerlaubt) konsekriert werden soll. Vom augenscheinlich selbstgebastelten Hochgebet und der kreativen Liedauswahl ganz zu schweigen.

Mehr als eine Terminänderung

„Die Neuordnung der Karwoche war also vor allem eine Änderung des zeitlichen Ablaufs“, schrieb ich jüngst. Das stimmt, glauben wir der Wikipedia, nicht ganz. Denn sie beschreibt die Reform von 1955 wie folgt:

The Palm Sunday blessing of palms was freed from elements, such as the recitation of the Sanctus, that were relics of an earlier celebration of a separate Mass for the blessing, and the procession was simplified. Among the changes for Holy Thursday were the moving of the Mass from morning to evening, thus making room for a morning Chrism Mass, and the introduction into the evening Mass of the rite of the washing of feet. Changes to the Good Friday liturgy included moving it from morning to afternoon, and allowing the congregation to receive Holy Communion, which had formerly been reserved to the priest; an end was also put to the custom whereby, at the communion, the priest drank some unconsecrated wine into which he had placed part of the consecrated host. There were more numerous changes to the Easter Vigil service:

  • The service was to be celebrated on the night leading to Easter Sunday instead of Holy Saturday morning;
  • The triple candlestick which had previously been lit at the start of the service was replaced with the Paschal candle and candles held by each member of the congregation;
  • New ceremonies were introduced, such as the renewal of baptismal promises (in the vernacular) and the inscribing of the Arabic numerals of the year on the Paschal candle;
  • The prayer for the (Holy Roman) Emperor in the Exultet was replaced with a newly composed prayer;
  • Eight Old Testament readings were omitted, another was shortened, and the priest was no longer obliged to read the passages quietly while they were being read or chanted aloud;
  • The „Last Gospel“ (John 1:1-14) that had customarily ended Mass was omitted.

At the Vigil of Pentecost, the traditional blessing of baptismal water, accompanied by the Litany of the Saints and six Old Testament readings, was omitted completely. These were still printed in the Missal, which, except for the replacement of the Holy Week liturgies, remained unchanged and was not considered to constitute a new editio typica superseding that of Pope Pius X, which was published by Pope Benedict XV.

Die Neuordnung der Karwoche (1955)

Teil 1 der zweiten Runde meiner kleinen Reihe zur Liturgiereform

In den Debatten um die Liturgiereform des XX. Jahrhunderts wird gern vergessen, dass sie nicht erst mit dem Konzil begonnen hat. Papst Pius XII. legte schon 1945 ein neu aus dem Urtext übersetztes Psalterium vor. (Das Brevier selbst war bereits 1911 durch Pius X. reformiert worden.) Vom 20. November 1947 datiert die Enzyklika „Mediator Dei“ über die heilige Liturgie, die ein Kapitel für sich wäre.

1951 begann Pius XII. mit der Neuordnung der Karwoche. Das Dekret „Dominicae Resurrectionis“ vom 9. Februar 1951 stellte die Ostervigil als nächtliche Feier wieder her, zunächst ad experimentum. Meine Eltern berichten, wie die Osternacht bis dahin am Vormittag des Karsamstags zelebriert wurde, praktisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Dieser heute skurril anmutende Termin hatte seinen tieferen Grund. Denn so stand die Ostervigil in einer mehrtägigen, ja im Grunde immerwährenden Reihe von morgendlichen Gottesdiensten. Auch die Messe vom Gründonnerstag, die Karfreitagsliturgie und natürlich die Messen am Ostersonntag und Ostermontag wurden schließlich am Vormittag gefeiert.

Wie übrigens jede Messe. Denn erst 1953 führte Pius XII. mit der Apostolischen Konstitution „Christus Dominus“ die Abendmesse ein, zunächst nur für bestimmte Tage. In diesem Zusammenhang lockerte er auch das eucharistische Fasten, das bis dahin nach ältestem Brauch von Mitternacht an vorgeschrieben war.

Da es kaum möglich erschien, einen ganzen Tag ohne Wasser (!) und feste Nahrung zu verbringen, erließ Pius XII. eine dreistündige Abstinenz von fester Nahrung und Alkohol vor abendlichen Messen. Eine Stunde vor der Messe waren auch keine nichtalkoholischen Getränke mehr erlaubt.

Damit erst war es möglich geworden, die Abendmahlsmesse auf den Abend des Gründonnerstags (nicht früher als 17 und nicht später als 20 Uhr) zu verlegen, was mit dem Dekret „Maxima redemptionis nostrae mysteria“ vom 16. November 1955 geschah.

Dieses Dekret beruft sich einerseits auf frühesten Brauch, die Riten der Karwoche jeweils an jenem Tag und zu jener Stunde zu feiern, in der Leiden, Tod und Auferstehung des Herrn geschahen. Andererseits argumentiert es auch mit praktischen Erwägungen, insbesondere dem – unter dem Druck der gesellschaftlichen Verhältnisse – schon durch Urban VIII. mit der Apostolischen Konstitution “Universa per orbem” vom 24. September 1642 zurückgestuften Rang der Tage des Triduums, was den Weg zur Abschaffung oder Reduzierung der arbeitsfreien Zeit ebnete und damit die Beteiligung der Gläubigen stark einschränkte.

So kann seit 1956 aus pastoralen Gründen die Karfreitagsliturgie spätestens um 18 Uhr gefeiert werden, auch wenn nun 15 Uhr die empfohlene Zeit ist. 1957 erweiterte die Ritenkongregation diesen Zeitrahmen auf spätestens 21 Uhr und legte auch für die Gründonnerstagsmesse ein größeres Zeitfenster fest.

Die Neuordnung der Karwoche war also vor allemneben umfangreichen liturgischen Veränderungen – auch eine Änderung des zeitlichen Ablaufs. Die Begründung dafür kann indes nur teilweise überzeugen. Denn interessanterweise verzichtet Pius XII. auf eine genauere Darlegung der verschiedenen Gründe, die zur Verlegung in die Morgenstunden geführt hatten, wenn er schreibt:

But in the middle ages, for various concomitant reasons, the time for observing the liturgy of these days began to be anticipated to such a degree that — toward the end of the middle ages — all these liturgical solemnities were pushed back to the morning hours; certainly with detriment to the liturgy’s meaning and with confusion between the Gospel accounts and the liturgical representations referring to them. The solemn liturgy of the Easter Vigil especially, having been torn from its own place in the night hours, lost its innate clarity and the sense of its words and symbols. Furthermore, the day of Holy Saturday, invaded by a premature Easter joy, lost its proper sorrowful character as the commemoration of the Lord’s burial. (Dekret „Maxima redemptionis nostrae mysteria“)

So schwerwiegend diese Nachteile auch sein mögen – fraglos dürfte einer der Hauptgründe für den morgendlichen Termin das eucharistische Fasten gewesen sein, das derselbe Papst noch 1953 wie folgt beschrieben hatte:

From the very earliest time the custom was observed of administering the Eucharist to the faithful who were fasting. Towards the end of the fourth century fasting was prescribed by many Councils for those who were going to celebrate the Eucharistic Sacrifice. So it was that the Council of Hippo in the year 393 issued this decree: „The Sacrament of the altar shall be offered only by those who are fasting.“ Shortly afterwards, in the year 397, the Third Council of Carthage issued this same command, using the very same words. At the beginning of the fifth century this custom can be called quite common and immemorial. Hence St. Augustine affirms that the Holy Eucharist is always received by people who are fasting and likewise that this custom is observed throughout the entire world. (Apostolische Konstitution „Christus Dominus“)

Ich mag mich irren, aber ich nehme an, dass die Vorverlegung im Verlaufe des Mittelalters aus ähnlich praktischen Gründen geschah wie die Rückverlegung in der Mitte des XX. Jahrhunderts. Vermutlich erleichterte es damals einfach das eucharistische Fasten, wenn die Liturgie vormittags gefeiert wurde.

Dieses Fasten tritt bei Pius XII. nun in seiner Bedeutung offensichtlich hinter den Wunsch nach stärkerer und leichterer Beteiligung der Gläubigen an der Liturgie zurück. Wer am Gründonnerstag, Karfreitag (der in vielen Ländern kein Feiertag ist) und Karsamstag arbeiten muss, der kann dann trotzdem an abendlichen Feiern teilnehmen.

Die Berufung auf ältesten Brauch hingegen wird weniger glaubhaft, wo sie selektiv wird. Denn auch das eucharistische Fasten kann sich schließlich auf ebensolchen ältesten Brauch berufen.

Womöglich – aber das ist Spekulation – zeigen sich hier bereits frühe Spuren jenes liturgischen Ärchäologismus, der frühchristliche Liturgie zu rekonstruieren und daraus moderne Liturgie zu konstruieren versucht. Doch dies ist ein anderes Thema und soll zu anderer Zeit behandelt werden.

Contradictio in adiecto

Als kleine Randnotiz zu den liturgischen Wochen hier ein (bestimmt verkürzt und unzuverlässig wiedergegebenes) Zitat aus einer Veranstaltung, die insgesamt, so jedenfalls der Eindruck nach der Papierform, recht hilflos und mit untauglichen Rezepten einer liturgischen Krise entgegentrat:

Aus katholischer Perspektive stellte der Bonner Liturgiewissenschaftler Friedrich Lurz heraus, dass eine lebendige „eigene“ Gottesdienstfeier erst aus dem Wechselspiel zwischen einem vorgegebenen gottesdienstlichen Geschehen und dem persönlichen, kreativ-liturgischen Handeln der Gläubigen hervorgehe.

Preisfrage: In welchem Attribut verbirgt sich der gesuchte Widerspruch?

Tätige Teilnahme 1.0

Papst Pius XII., auch schon Liturgiereformer des zwanzigsten Jahrhunderts, stellt 1947 in seiner Enzyklika „Mediator Dei“ lapidar fest, was Neben- und was Hauptsache ist:

Von der Wahrheit und vom geraden Wege der Vernunft weichen auch jene ab, die von irrigen Ansichten verleitet jene Nebensachen so hoch einschätzen, daß sie sich zur Behauptung versteigen, ohne sie könne die heilige Handlung das ihr gesteckte Ziel nicht erreichen. Eine nicht geringe Zahl der Gläubigen ist ja nicht einmal imstande, sich des „Römischen Meßbuches“ zu bedienen, selbst wenn es in ihre Muttersprache übersetzt ist; es sind auch nicht alle fähig, die liturgischen Riten und Formeln recht und gebührend zu verstehen. Geist, Charakter und Anlage der Menschen sind so verschieden und mannigfaltig, daß nicht alle in gleicher Weise beeinflußt und geleitet werden können durch gemeinsam verrichtete Gebete, Gesänge und heilige Handlungen. Außerdem sind die seelischen Bedürfnisse und Anliegen nicht bei allen dieselben, noch bleiben sie bei jedem einzelnen immer die gleichen. Wer möchte darum aus einem solchen Vorurteil heraus behaupten, daß all diese Christen nicht am eucharistischen Opfer teilnehmen noch dessen Segnungen erfahren können? Sie können es fürwahr auf andere Weise, die manchen leichter fällt, z. B. durch frommes Nachdenken über die Geheimnisse Jesu Christi oder durch andere Andachtsübungen und mit anderen Gebeten, die, obgleich in der Form verschieden von den heiligen Riten, ihrem Wesen nach doch damit übereinstimmen.

Das Konzil hat dann natürlich diese überholte Sichtweise der tätigen Teilnahme vollständig geändert. Ist ja klar.

Kleine Zwischenbilanz

Liturgische Wochen im Notizbuch. Bevor ich in der zweiten Runde weiter ins Detail gehe, zunächst ein paar Zwischenergebnisse und Thesen.

  1. Die Liturgiekonstitution stand nicht am Anfang der Liturgiereform des 20. Jahrhunderts, sondern inmitten eines schon geraume Zeit vorher begonnenen Prozesses. Sie diente als höchstinstanzliche Legitimation für eine Reform, die sie weder intendiert noch initiiert hatte.
  2. Trotzdem könnte sie heute als Leitbild und Regelwerk für die Erneuerung der römischen Liturgie dienen. Dazu müsste eine Hermeneutik der Reform an die Stelle jener Hermeneutik der Diskontinuität und des Bruches treten, mit der „Sacrosanctum Concilium“ und mit ihr alle anderen Konzilstexte häufig gelesen werden.
  3. Die Vollendung der Reform erfordert drei Schritte: Die heutige liturgische Praxis sollte korrigiert, das Missale von 1962 wieder uneingeschränkt zugelassen und schließlich das Messbuch von 2000/2002 und alle anderen nachkonziliaren liturgischen Bücher einer weiteren Revision unterzogen werden.
  4. Während der erste der drei Schritte vermutlich keiner weiteren Begründung bedarf, ist vor allem der zweite umstritten. Der Rückgriff auf den Stand von 1962 ist für einen sauberen Neustart notwendig. Mit der Wiederzulassung beginnt eine vermutlich längere Phase, mindestens von der Dauer einer Generation, in der die beiden Messbücher im Wettbewerb miteinander stehen. Der altehrwürdige römische Ritus bleibt dadurch späteren Generationen lebendig erhalten, aber auch das Messbuch von 1969/1970 und seine Nachfolger behalten ihren Platz.
  5. Die Vollendung der Reform ist ein langfristiges Projekt. Sie wird rein praktisch vor allem aus Revisionen sowohl des Missale von 1962 als auch des nachkonziliaren Messbuches bestehen. Während das Missale von 1962 nur aktualisiert werden muss (dies betrifft vor allem den liturgischen Kalender), bedarf das neue Messbuch einer umfassenden Rekonstruktion – die wohl am besten mit dem Stand von 1962 beginnt.

In diesem Sinne ist die Wiederzulassung des Missale von 1962 tatsächlich ein Druck auf den liturgischen Reset-Knopf. Alles auf Anfang, „Sacrosanctum Concilium“ neu lesen und an die Erneuerungsarbeit!

Die Liturgiekonstitution

Teil 4 meiner kleinen Reihe zur Liturgie (Teil 1: Die heutige liturgische Praxis, Teil 2: Die Liturgiereform, Teil 3: Das Missale von 1969/1970)

Konzilsdokumente sind meistens eine recht trockene Sache. So ein Konzil, das sich gewaschen hat, legt den rechten, katholischen und apostolischen Glauben dar, um anschließend in gebotener Kürze die jeweiligen Irrtümer der Zeit zu verwerfen und ihre Anhänger auszuschließen, mit jener berühmten Formel des anathema sit.

Nicht so „unser Konzil“, wie ich neulich das Zweite Vaticanum bezeichnet hörte. Seine Texte sind anders. Zwar auch zäher Stoff, aber recht ausführlich, um nicht zu sagen: geschwätzig.

Die Konzilsväter legten offensichtlich viel Wert auf den Entwurf einer positiv formulierten Vision für die Kirche. Viele Texte und auch einzelne Abschnitte beginnen fast hymnisch mit einem emphatischen Ausblick auf das große Ganze.

Verzichtet haben sie dafür auf die Abgrenzung ihrer Lehre zum Irrtum und auf dessen Verwerfung. Das mag durchaus zum Schaden der nachkonziliaren Rezeption gewesen sein und die Vielfalt seiner Interpretation wie auch die fehlgeleitete Berufung auf den ominösen Geist des Konzils begünstigt haben.

Die Liturgiekonstitution ist nicht zufällig als erstes Dokument verabschiedet worden, und der selbstreferentielle Name ist Programm: Sacrosanctum Concilium, das Heilige Konzil. Die Liturgie war das wichtigste Anliegen der Konzilsväter, und mehr als das, wie Joseph Ratzinger schreibt:

Daß sie am Anfang stand, hatte zunächst pragmatische Gründe. Aber rückschauend muß man sagen, daß dies in der Architektur des Konzils einen guten Sinn hat: Am Anfang steht die Anbetung. Und damit Gott. Dieser Anfang entspricht dem Wort der Benedikt-Regel (XLIII,3): Operi Dei nihil praeponatur. Die Kirchenkonstitution, die dann als zweiter Text des Konzils folgt, sollte man damit innerlich verklammert sehen. Die Kirche leitet sich aus der Anbetung her, aus dem Auftrag, Gott zu verherrlichen.

Die Liturgiekonstitution verwendet viel Mühe darauf, Sinn und Geist der Liturgie sowie ihren logischen Ort im Leben der Kirche zu erläutern. Erneuerung und Pflege der Liturgie ist ihr Doppelthema, „die dem Wechsel unterworfenen Einrichtungen“ seien „den Notwendigkeiten unseres Zeitalters besser anzupassen“, heißt es schon im Vorwort. Die Seelsorger sollen

bei liturgischen Handlungen darüber wachen, daß nicht bloß die Gesetze des gültigen und erlaubten Vollzugs beachtet werden, sondern auch daß die Gläubigen bewußt, tätig und mit geistlichem Gewinn daran teilnehmen. (11)

Hier klingt zum ersten Mal jenes zum Schlagwort gewordene Motto an, das der Text vielfach wiederholt und das zur Rechtfertigung und Parole allen möglichen Umbaus geworden ist: actuosa participatio, die tätige Teilnahme der Gläubigen. Sie ist in der Tat das neue Element, das neben die Rubriken und liturgischen Gesetze tritt und sie – entgegen dem Willen des Konzils – in der Praxis bald weitgehend verdrängen wird.

Die Konzilsväter verzichten auf eine konzise Definition der tätigen Teilnahme und stellen stattdessen einige Regeln für die gewünschte Erneuerung der Liturgie auf (21-46). Dass viele dieser Regeln im Laufe der nachkonziliaren Entwicklung weitgehend ignoriert wurden, bedarf vermutlich keiner besonderen Erwähnung mehr.

Man kann den Verzicht auf eine Definition der actuosa participatio durchaus als die zentrale Schwäche der Liturgiekonstitution ansehen. Denn dieser Verzicht hat dem aktionistischen Missverständnis Tür und Tor geöffnet, dass

möglichst viele möglichst oft für alle sichtbar in Aktion treten müßten. (Ratzinger, Der Geist der Liturgie, 147)

Die eigentliche actio der Liturgie, schreibt Ratzinger, ist indes das Hochgebet, die oratio, die den Kern der Eucharistiefeier bildet.

Die eigentliche „Aktion“ in der Liturgie, an der wir alle teilhaben sollen, ist Handeln Gottes selbst. […] Die Einzigartigkeit der eucharistischen Liturgie besteht eben darin, daß Gott selbst handelt und daß wir in dieses Handeln Gottes hineingezogen werden.

Oder um Scipio zu zitieren:

dann besteht meine aktive Teilnahme, meine participatio actuosa vor allen liturgischen Einzelaktivitäten darin, IHn mich gestalten zu lassen, SEine Verheutigung in Brot und Wein und im Wort der Heiligen Schrift mit wachem, hingegebenem, horchendem, gehorsamem Herzen wahr-zu-nehmen, entgegenzunehmen.

Kleiner Einschub in diesem überlangen Beitrag: Da ist sie wieder, die theologische Bindestrich-Macke, mit der harmlose Wörter in ihre Einzelteile zerlegt werden. Sie findet sich auch reichlich in Ratzinger-Texten.

Zurück zum Thema: Selbstverständlich setzt „Sacrosanctum Concilium“ ein solches Verständnis von tätiger Teilnahme voraus, es scheint an vielen Stellen durch. Aber der Verzicht auf eine Klarstellung dürfte zur verheerenden Wirkungsgeschichte dieser Konstitution erheblich beigetragen haben.

Ich könnte mich jetzt ausführlich mit den Grundsätzen und Regelungen für die gewünschte Liturgiereform befassen und darlegen, wo sie nicht eingehalten wurden. Zahlreiche Beispiele finden sich anderswo zur Genüge.

Stattdessen begnüge ich mich mit der Bemerkung, dass die in „Sacrosanctum Concilium“ formulierte große Vision für die Liturgie der Kirche heute weiter von der Verwirklichung entfernt ist als vor 43 Jahren – und dass an entscheidenden Punkten präzisere Formulierungen womöglich hilfreich und nützlich gewesen wären.

Nonsens

Noch einmal Rahner/Vorgrimler, diesmal zur Frage der liturgischen Sprache:

Es ist heute, nachdem die nachkonziliare liturgische Arbeit in der Sprachenfrage entschlossen vorgegangen ist, leicht, die Forderung einer arkanen Sakralsprache als Nonsens und diese selbst als museales Relikt und als Widerspruch gegen das kommunikative Wesen der Sprache zu entlarven. […] Freilich sind bisher die sprachlichen Probleme noch nicht gelöst, denn die bloße Übersetzung des in Jahrhunderten erstarrten liturgischen Textes hat erst recht neue Schwierigkeiten aufgeworfen.

Hier wird so langsam die zerstörerische Gewalt des liturgiereformerischen Impetus‘ sichtbar. Und die Radikalität des angestrebten Umbaus.

Tragikomische Randfiguren

Um nun endlich über die Liturgiekonstitution schreiben zu können, muss ich sie erst einmal lesen. Und was sehe ich in der Einleitung von Rahner/Vorgrimler? Diesen Seitenhieb, den sich die beiden Theologen offensichtlich nicht verkneifen konnten, als sie (1966) über die Liturgiereform schrieben:

Widerstände ergeben sich aus sogenannten akademischen Kreisen, deren Angehörige ihre Unfähigkeit zur Kommunikation, ihren Bildungsdünkel und ihr steriles Verhältnis zur Geschichte hinter dem Anspruch besonderer Kirchlichkeit zu tarnen suchen, indem sie ihre Ressentiments als Maßstab des Katholischen ausgeben. Dem Konzil war es leichter, als dies einzelnen Bischofskonferenzen und Bischöfen geworden wäre, diese wortstarken und teilweise einflußreichen, aber in der Humanität gescheiterten tragikomischen Randfiguren der Kirche völlig außer Acht zu lassen.

Und übergangslos schreiten die beiden Autoren nach diesen Sätzen in der Kurzbeschreibung der Liturgiekonstitution fort.

Keine Zwei-Riten-Kirche

Warum gehört zur Vollendung der Liturgiereform auch die Wiederzulassung des Missale von 1962, fragt Georg, und fügt hinzu, dass das Messbuch Pauls VI. keinen Bruch innerhalb der römischen Liturgie darstelle und daher zu fragen sei, welche Berechtigung zwei offizielle Versionen der römischen Liturgie haben sollen.

Die These, das Messbuch von 1969/1970 sei kein Bruch innerhalb der römischen Liturgie, ist zumindest umstritten. Aber nehmen wir an, sie stimme – dann wäre doch eher zu fragen, warum das Missale von 1962 nun nicht mehr zugelassen sein sollte, handelt es sich doch dann nur um eine frühere Fassung desselben Ritus.

Die Nichtzulassung jenes Missale ist aus meiner Sicht einer der entscheidenden Schwachpunkte der nachkonziliaren Reform. Denn sie wirft erst die Frage auf, ob es sich um zwei verschiedene Riten handelt. Und wer diese Frage bejaht, der muss konsequenterweise das Messbuch von 1969/1970 verwerfen, weil es dann ein Bruch mit 500 Jahren Tradition wäre.

Ist das Messbuch von 1969/1970 aber kein Traditionsbruch (und dieser Annahme stimme ich zu), dann gibt es auch keinen Grund, ein älteres Missale zu verbieten. Mit der Zulassung des Missale von 1962 wäre dieses Thema mehr oder weniger vom Tisch. Einige der weiteren Gründe dafür hatte ich schon vor einiger Zeit genannt.

Insofern finde ich Sätze wie jene, mit denen heute der Würzburger Bischof Friedhelm Hofmann zitiert wird, wenig glücklich. „Wir wollen keine Zwei-Riten-Kirche“, sagt er. Meint er wirklich, was er sagt?