Vollendung der Reform
Die Vorzüge des Missale Romanum, wie es Paul VI. 1969 promulgiert hat, hält Georg in einer Reihe von Thesen fest.
Nun sind allerdings die meisten der aufgezählten nachkonziliaren Errungenschaften bereits früheren Stadien der Liturgiereform zu verdanken. Dies beginnt mit der Zulassung der Muttersprache und deren vernehmlichem Gebrauch, insbesondere im Wortgottesdienst, dem wiederhergestellten Allgemeinen Gebet der Gläubigen und der Streichung einiger liturgischer Doppelungen (1964) und reicht bis zum hörbar gesprochenen Canon Missae (1967). Einzig die Gabenbereitung ist eine ureigene Frucht des Missale von 1969/1970.
Meine aktuelle These ist, dass die im vergangenen Jahrhundert begonnene, vom Konzil bestätigte und mit einer klaren Zielvorgabe ausgestattete Liturgiereform noch nicht vollendet ist. Denn einige der in “Sacrosanctum Concilium” benannten Ziele sind noch nicht erreicht und stattdessen einige Fehlentwicklungen eingetreten.
Insofern steht weniger eine Reform der Reform an als deren Vollendung. Dazu gehört die Wiederzulassung des Missale von 1962 ebenso als notwendiger Schritt wie dessen Revision, die Wiederherstellung eines einheitlichen liturgischen Kalenders und der Zelebration ad orientem sowie die Revision der vielfach unzureichenden Messbuchübersetzungen.
Doch dazu später mehr. Zunächst muss der mehrfach angekündigte Beitrag zur Liturgiekonstitution folgen.


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