Erstaunlich wenige Feiertage sind im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz gemäß c. 1246 § 1 CIC kirchlich geboten. Dies betrifft nur Weihnachten, Neujahr und Himmelfahrt sowie die drei deutschen Bonustage zweiter Weihnachtstag, Oster- und Pfingstmontag.
Erscheinung des Herrn, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen sind nicht in allen Diözesen gebotene Feiertage, so im Bistum Hildesheim nur Fronleichnam und Allerheiligen, beides keine gesetzlichen Feiertage. Und die Hochfeste der Unbefleckten Empfängnis Mariae, des Hl. Josef sowie der Apostel Petrus und Paulus sind in Deutschland sogar nirgends kirchlich gebotene Feiertage.
Canon 1246 CIC lautet wie folgt:
§ 1 Der Sonntag, an dem das österliche Geheimnis gefeiert wird, ist aus apostolischer Tradition in der ganzen Kirche als der gebotene ursprüngliche Feiertag zu halten. Ebenso müssen gehalten werden die Tage der Geburt unseres Herrn Jesus Christus, der Erscheinung des Herrn, der Himmelfahrt und des heiligsten Leibes und Blutes Christi, der heiligen Gottesmutter Maria, ihrer Unbefleckten Empfängnis und ihrer Aufnahme in den Himmel, des heiligen Joseph, der heiligen Apostel Petrus und Paulus und schließlich Allerheiligen.
§ 2 Die Bischofskonferenz kann jedoch, nach vorheriger Genehmigung des Apostolischen Stuhles, einige der gebotenen Feiertage aufheben oder auf einen Sonntag verlegen.