in Liturgia

Vollendung der Reform

Die Vorzüge des Missale Romanum, wie es Paul VI. 1969 promulgiert hat, hält Georg in einer Reihe von Thesen fest.

Nun sind allerdings die meisten der aufgezählten nachkonziliaren Errungenschaften bereits früheren Stadien der Liturgiereform zu verdanken. Dies beginnt mit der Zulassung der Muttersprache und deren vernehmlichem Gebrauch, insbesondere im Wortgottesdienst, dem wiederhergestellten Allgemeinen Gebet der Gläubigen und der Streichung einiger liturgischer Doppelungen (1964) und reicht bis zum hörbar gesprochenen Canon Missae (1967). Einzig die Gabenbereitung ist eine ureigene Frucht des Missale von 1969/1970.

Meine aktuelle These ist, dass die im vergangenen Jahrhundert begonnene, vom Konzil bestätigte und mit einer klaren Zielvorgabe ausgestattete Liturgiereform noch nicht vollendet ist. Denn einige der in „Sacrosanctum Concilium“ benannten Ziele sind noch nicht erreicht und stattdessen einige Fehlentwicklungen eingetreten.

Insofern steht weniger eine Reform der Reform an als deren Vollendung. Dazu gehört die Wiederzulassung des Missale von 1962 ebenso als notwendiger Schritt wie dessen Revision, die Wiederherstellung eines einheitlichen liturgischen Kalenders und der Zelebration ad orientem sowie die Revision der vielfach unzureichenden Messbuchübersetzungen.

Doch dazu später mehr. Zunächst muss der mehrfach angekündigte Beitrag zur Liturgiekonstitution folgen.

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Kommentar

  1. stimmt, so kann man’s auch sehen; allerdings sind diese Errungenschaften letztlich alle in den verschiedenen Ausgaben des Missale Romanum incl. der des Jahres 2002 im Rahmen der liturg. Vorschriften festgeschrieben;
    Interessant finde ich deinen Ansatz, statt von der schon etwas abgedroschenen „Reform der Reform“ lieber von einer Vollendung der Reform zu sprechen…

    da stellen sich nur zwei Fragen:
    warum soll dazu unbedingt die Wiederzulassung des Missale von 1962 gehören, da das Meßbuch im Anschluß an das Vatik.II ja keinen Bruch innerhalb der röm Liturgie darstellt,
    und sich daher die Frage stellt, welche Berechtigung zwei offizielle Versionen der röm. Liturgie haben sollen.
    (Dass es innerhalb des röm. Ritus immer-leider weitgehend unbedeutend gewordene- Sonderriten gab, die aber lokal oder auf Ordensfam. beschränkt bleben ist eine ganz andere Sache)
    2.
    wird man in einer Zeit wie dieser je von einer Vollendung der Liturgie(reform) sprechen können? Eine -plakativ gesprochen-2ooo jährige Liturgiegeschichte spricht doch eher dagegen…

    Was die Zelebrationsrichtung angeht, sind wir so weit ich sehe abslut d’accord, obwohl die Praxis der röm. Basiliken schon auch noch näher untersucht werden müsste…….

  2. Von einer Vollendung der Liturgiereform können wir nur sprechen, wenn wir jene meinen, die im vergangenen Jahrhundert begann und bislang nicht zu einem befriedigenden Ende gekommen ist, von der wir aber hoffen können, dass sie es irgendwann wird. Es wird sicher auch danach weitere Reformen geben, zumal wenn man bedenkt, was das Wort Reform eigentlich bedeutet.

Webmentions

  • Commentarium Catholicum » Kleine Zwischenbilanz 18. November 2006

    […] Die Vollendung der Reform erfordert drei Schritte: Die heutige liturgische Praxis sollte korrigiert, das Missale von 1962 wieder uneingeschränkt zugelassen und schließlich das Messbuch von 2000/2002 und alle anderen nachkonziliaren liturgischen Bücher einer weiteren Revision unterzogen werden. […]

  • Commentarium Catholicum » Keine Zwei-Riten-Kirche 18. November 2006

    […] Posted by mr94 on 18 Nov 2006 at 09:15 pm | Tagged as: Liturgia Warum gehört zur Vollendung der Liturgiereform auch die Wiederzulassung des Missale von 1962, fragt Georg, und fügt hinzu, dass das Messbuch Pauls VI. keinen Bruch innerhalb der römischen Liturgie darstelle und daher zu fragen sei, welche Berechtigung zwei offizielle Versionen der römischen Liturgie haben sollen. […]