in Catholica

Artikel 1

Die FAZ biegt in ihrer Leitglosse die von Roger Kusch malträtierten Maßstäbe gerade:

Es ist das Verdienst des Justizsenators, als erstes Mitglied einer Regierung in die vermeintlich auf das verdunkelte, manchmal mit Apparaten vollgestellte Sterbezimmer beschränkte Debatte über die aktive Sterbehilfe den Zusammenhang mit der Tötung auf Verlangen und mit der Abtreibung eingeführt zu haben, die im Strafgesetzbuch auch den Ort markieren, wo neben Mord und Totschlag die aktive Sterbehilfe geregelt werden müßte. Aktive Sterbehilfe verlangt (in viel höherem Maße als die passive) das Mittun anderer – volkstümlich: des Arztes, der die Todesspritze setzt.

Der Staat hat sich schon im Fall der Abtreibung verpflichtet, die Voraussetzungen für die „rechtswidrige, aber straffreie“ Tötung von Ungeborenen zu schaffen. Soll er jetzt alle Ärzte (das müßte er tun, weil ein „Tourismus“ wie im Fall der Abtreibung wohl nicht denkbar ist) verpflichten, auf Wunsch des Patienten diesen zu töten? Und von welchem Stadium an sollen die Ärzte dazu verpflichtet sein – nur im Endstadium von Krebs oder schon dann, wenn der Patient lediglich Angst vor einer Krebsdiagnose hat? Oder soll der Staat die Rechte seiner Bürger (einschließlich der Ärzte) je nach Krankheitsverlauf abstufen?

Was Gerichte im Zweifelsfall nachträglich leisten können, kann der Gesetzgeber nicht im Wege einer Generalermächtigung oder -verpflichtung regeln – falls er am ersten Artikel des Grundgesetzes festhalten will.

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