Religiöse Gefühle
Und noch einmal meine Landesbischöfin. In ihrer Deutung der jüngsten Pop-Blasphemie nutzte sie wieder das Wort von den “religiösen Gefühlen”, die hier “verletzt” würden. Ich wollte mich schon seinerzeit anlässlich der Mohammed-Karikaturen über diese falsche Wortwahl beschweren.
Denn was sind “religiöse Gefühle”? Sind sie in irgendeiner Weise kalkulierbar? Oder obliegt es der subjektiven Befindlichkeit des Einzelnen, ob er seine individuelle Gefühlslage durch Dritte beeinträchtigt sieht? Können “religiöse Gefühle” schutzwürdig sein?
Da halte ich es doch eher mit dem guten, alten Konzept der Blasphemie.
Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 166 (1) StGB
Der Paragraph zeigt übrigens aufs Schönste, dass öffentlicher Protest gegen jegliche Blasphemie erforderlich ist – sonst wäre ja der öffentliche Friede nicht gestört und damit der Paragraph wirkungslos. (Auch wenn Frau Bischöfin sich deshalb von Gestalten wie Wiglaf Droste abmeiern lassen muss – ihr Zeugnis ist notwendig.)
Das Problem am Begriff “religiöse Gefühle” ist, daß dieser Begriff an sich wieder den Relativismus provoziert. Sind denn die “religiösen Gefühle” verletzt, wenn jemand sich nur leicht auf den Schlips getreten fühlt oder wann ist das der Fall? Müssen nun wir Hartgesottenen Kerle uns das Weinen angewöhnen, damit der Staat sehen kann, daß unsere religiösen Gefühle verletzt wurden?
In der Hinsicht ist der genannte Paragraph sinnvoller.